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FöVe - Satzung
Satzung
des Vereins der Eltern, Freunde und Förderer der James Krüss Grundschule in Garbsen, OT Berenbostel (Förderverein James Krüss Grundschule). Alle männlichen Bezeichnungen in dieser Satzung gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Unter dem Namen „Förderverein James Krüss Grundschule" haben sich Eltern, Freunde und Förderer der James Krüss Grundschule in Garbsen, Ortsteil Berenbostel, zu einem eingetragenen Verein (e.V.) zusammengeschlossen.
- Der Sitz des Vereins ist Garbsen, Ortsteil Berenbostel.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Schuljahr, beginnend ab dem 01.08. des jeweiligen Jahres.
- Er ist im Vereinsregister unter dem Registerblatt VR110280 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein will die Möglichkeiten für die Erziehung und Ausbildung in der James Krüss Grundschule ergänzen und ein gedeihliches Zusammenleben von Schülern, Eltern und Lehrern durch geeignete Veranstaltungen fördern.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gegenstände sollen der Grundschule mit dem Hinweis zur Verfügung gestellt werden, dass sie ausschließlich für die Schule gebraucht werden dürfen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Garbsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der James Krüss Grundschule oder einer anderen Grundschule im Ortsteil Berenbostel zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
- a) Eltern und Erziehungsberechtigte von Schülern der James Krüss Grundschule.
- b) Freunde und Förderer der James Krüss Grundschule als solche auch Firmen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- c) Die aktiven Lehrer der James Krüss Grundschule können kostenfrei Mitglieder werden, sie können allerdings nicht, mit Ausnahme des Schulleiters, dem Vorstand angehören.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von einem Monat einzuhalten ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Im Falle des Austritts oder Ausschlusses sind Auseinandersetzungsansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.
§4 Beiträge
Der Beitrag ist im Voraus durch Beitragseinzug des Fördervereins oder ggf. durch Zahlung auf ein Konto des Vereins zu entrichten.
§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist abgesehen von den in dieser Satzung besonders genannten Fällen für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- c) Wahl von zwei Kassenprüfern,
- d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Mindestens einmal im Jahr wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- a) dem ersten Vorsitzenden,
- b) dessen Stellvertreter,
- c) dem Schriftführer,
- d) dem Kassenwart,
- e) sowie dem jeweiligen Vorsitzenden des Schulelternrates oder dessen Vertreter
- f) dem jeweiligen Schulleiter der James Krüss Grundschule oder dessen Vertreter kraft Amtes.
- Die unter a) bis d) genannten Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Hierbei werden die Mitglieder a) und d) in ungeraden und die Mitglieder b) und v) in geraden Jahren gewählt. Sollte ein Vorstandmitglied vorzeitig ausscheiden, wird ein neues Vorstandmitglied jeweils nur bis zum Ende der gültigen Wahlperiode gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sollten für b) bis c) keine Mitglieder gewählt werden, kann die Aufgabe vom ersten Vorsitzenden übernommen werden.
- Der erste Vorsitzende und in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der des zweiten Vorsitzenden sowie des Kassenwarts.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und ist Protokollant bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstellt bis sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
Ausgaben über € 1.500,- im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. - Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und ist Protokollant bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstellt bis sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
Ausgaben über € 1.500,- im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. - Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, entstehende Auslagen werden erstattet.
§8 Beschlüsse der Organe
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit nach dem zweiten Wahlgang das Los.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind, unter ihnen der erste Vorsitzende oder sein Vertreter. - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
- Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Abstimmungsergebnisse die Tagesordnung, die einzelnen und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder von dessen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder per Email werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§9 Kassenprüfer
- Die Jahresrechnung wird von den Kassenprüfern auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
- Die Kassenprüfer werden mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis sie der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Jahresrechnung berichten konnten.
Datum
Garbsen, 05.04.2017
